Jurafuchs

§ 9

NatSchG
Naturschutz-Gütesiegel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2015-06-23
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ein Gütesiegel für Produkte und Dienstleistungen mit regionalem Bezug, die nach Naturschutzkriterien erzeugt werden, einzuführen. Die Rechtsverordnung kann regeln, dass Betriebe, die die Qualitätskriterien erfüllen, als Naturschutz-Partnerbetriebe anerkannt werden. Für die Lizenzvergabe kann eine Gebühr festgelegt werden.

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