Zuständig für die Aufgaben nach § 6 BNatSchG ist die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Die Naturschutzbehörden wirken bei der Erfüllung der genannten Aufgaben mit. Hierfür verarbeiten die genannten Stellen die zu diesem Zweck erforderlichen, gegebenenfalls auch personenbezogene, Daten. Die übrigen Landesbehörden und -einrichtungen sowie die sonstigen öffentlichen Planungsträger übermitteln der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg die bei ihnen vorhandenen für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlichen, gegebenenfalls auch personenbezogene, Daten. Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung, über den Schutz personenbezogener Daten sowie über den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln, insbesondere über
§ 8
NatSchGNaturschutzorientierte Umweltbeobachtung
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Stand 2015-06-23
(zu § 6 BNatSchG)
1.
die zu übermittelnden Daten,
2.
die Art und Weise der Übermittlung und Veröffentlichung,
3.
die Aufarbeitung der Daten.