Mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft sollen nach Möglichkeit die Bewirtschafter, die Eigentümer oder sonstige Berechtigte beauftragt werden. § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt.
§ 64
NatSchGPflegemaßnahmen in geschützten Teilen von Natur und Landschaft
Teil 9 Organisation und Zuständigkeit
Stand 2015-06-23