(1)
In Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und bei Naturdenkmalen ist die Anwendung von Pestiziden im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 in privaten Gärten verboten.
(2)
In Entwicklungszonen von Biosphärengebieten, Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und Naturparken ist die Anwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in privaten Gärten verboten.
(3)
Soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zulässig ist, sind die Grundsätze des Landes zum Integrierten Pflanzenschutz gemäß § 17c LLG einzuhalten.
(4)
§ 34 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.