Jurafuchs

§ 50

NatSchG
Rechtsbehelfe
Teil 7 Anerkennung und Mitwirkung von Naturschutzvereinigungen
Stand 2015-06-23
(zu § 64 Absatz 3 BNatSchG)

Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann neben den in § 64 Absatz 1 BNatSchG geregelten Fällen Rechtsbehelfe auch in den in § 49 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Fällen, in denen eine Mitwirkung vorgesehen ist, einlegen, soweit es sich um Verfahren zur Ausführung landesrechtlicher Vorschriften handelt.

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