(zu § 64 Absatz 3 BNatSchG)
Eine anerkannte Naturschutzvereinigung kann neben den in § 64 Absatz 1 BNatSchG geregelten Fällen Rechtsbehelfe auch in den in § 49 Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Fällen, in denen eine Mitwirkung vorgesehen ist, einlegen, soweit es sich um Verfahren zur Ausführung landesrechtlicher Vorschriften handelt.