Jurafuchs

§ 29

NatSchG
Naturparke
Biotopverbund, geschützte Teile von Natur und Landschaft, gentechnisch veränderte Organismen
Stand 2015-06-23
(abweichend von § 27 Absatz 1 BNatSchG)
(1)
Gebiete können zu Naturparken erklärt werden, wenn wesentliche Teile Naturschutzgebiete oder Landschaftsschutzgebiete sind.
(2)
In der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 sind der Schutzgegenstand, der Träger des Naturparks, der Schutzzweck und die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Gebote, Verbote und Erlaubnisvorbehalte zu bestimmen.

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