Jurafuchs

§ 70

NatSchG
Einziehung
Teil 10 Ordnungswidrigkeiten
Stand 2015-06-23
(zu § 72 BNatSchG)

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet oder die durch eine Ordnungswidrigkeit gewonnen oder erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 OWiG (Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung) ist anzuwenden.

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