Jurafuchs

§ 13

NatSchG
Grenzüberschreitende Planung
Teil 2 Landschaftsplanung
Stand 2015-06-23
(zu § 12 BNatSchG)

Sind bei der Aufstellung der Programme und Pläne nach §§ 10 und 11 BNatSchG erhebliche Auswirkungen auf die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege benachbarter Staaten zu erwarten, sind §§ 8 und 9a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend anzuwenden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →