(zu § 43 BNatSchG)
(1)
Einer Anzeige nach § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Erfüllung der Pflichten nach § 43 Absatz 2 BNatSchG ergibt.
(2)
Eine Anzeigepflicht nach § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG besteht nicht für
1.
Tiergehege, die unter staatlicher Aufsicht stehen oder
2.
Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten.
(3)
§ 42 Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 BNatSchG sowie § 41 Absatz 3 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(4)
Besondere Vorschriften für Gehege im Wald nach § 34 LWaldG bleiben unberührt.
(5)
Die Bezeichnung »Vogelwarte«, »Vogelschutzwarte« oder Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nur mit Genehmigung der höheren Naturschutzbehörde geführt werden.