Jurafuchs

§ 43

NatSchG
Recht auf Erholung
Teil 6 Erholung in Natur und Landschaft
Stand 2015-06-23
(zu § 59 Absatz 2 BNatSchG)

Das Recht auf Erholung findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, den Interessen der Allgemeinheit und in den Rechten Dritter. Bei der Ausübung des Rechts auf Erholung sind alle verpflichtet, pfleglich mit Natur und Landschaft umzugehen und Rücksicht insbesondere auf die wild lebenden Tiere und Pflanzen, die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie anderer Erholungssuchender zu nehmen.

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