Die Vorschriften dieses Teils gelten für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht, soweit Behörden, Organe oder Stellen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts Bußgeldverfahren durchführen.
§ 1
LOWiGGeltungsbereich
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Stand 1978-02-08