Die Ermächtigung zum Erlaß von Polizeiverordnungen nach § 17 des Polizeigesetzes wird durch die Vorschriften dieses Abschnittes nicht berührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Schutz öffentlicher Straßen§ 15 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG →