Jurafuchs

§ 6

LOWiG
Ersatzpflicht für Verfolgungsmaßnahmen
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Stand 1978-02-08
(1)
Ersatzpflichtig im Sinne von § 110 Abs. 4 OWiG ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat.
(2)
Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Landkreis ersatzpflichtig ist.

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