(1)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 124 OWiG das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(2)
Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen der §§ 8 bis 13 die Ortspolizeibehörden.