Jurafuchs

§ 4

LOWiG
Notwendige Auslagen
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Stand 1978-02-08
(1)
Notwendige Auslagen nach § 105 Abs. 2 OWiG trägt die juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchgeführt hat. Diese notwendigen Auslagen sind den in Satz 1 genannten juristischen Personen unmittelbar aufzuerlegen.
(2)
Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Landkreis die notwendigen Auslagen trägt.

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