Jurafuchs

§ 5

LOWiG
Erstattung von Auslagen
ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften
Stand 1978-02-08
(1)
Die Geldbeträge, die eine der am Bußgeldverfahren beteiligten Stellen nach § 107 Abs. 3 Nr. 13 und 14 OWiG oder nach Nummern 9013 und 9014 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes als Auslagen erhebt, werden zwischen dem Land und der juristischen Person des öffentlichen Rechts, deren Behörde, Organ oder Stelle das Bußgeldverfahren durchführt, nicht erstattet.
(2)
Soweit Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden Bußgeldverfahren durchführen, ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zwischen dem Land und dem Landkreis die bezeichneten Auslagen nicht erstattet werden.

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