(1)
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.
das Wappen oder die Dienstflagge einer Gemeinde,
2.
das Wappen oder die Dienstflagge eines Landkreises
benutzt.
(2)
Den in Absatz 1 genannten Wappen und Dienstflaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.