(1)
Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.
am Straßenkörper, am Zubehör oder an Nebenanlagen einer öffentlichen Straße Veränderungen vornimmt oder
2.
Zubehör einer öffentlichen Straße entfernt oder unkenntlich macht.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.