Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist bei Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG, soweit es sich um Verstöße gegen Anordnungen des Landtags oder seines Präsidenten handelt, der Präsident des Landtags.
§ 15
LOWiGZuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 112 OWiG
Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Stand 1978-02-08