(1) Es führen die Dienstaufsicht über
1. die Landespolizeibehörden:
das Innenministerium,
2. die Kreispolizeibehörden:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
3. die Ortspolizeibehörden
a) in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten:
die Regierungspräsidien und das Innenministerium,
b) im Übrigen:
die Landratsämter, die Regierungspräsidien und das Innenministerium.
(2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
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