Jurafuchs
§ 108

§ 108

PolG
Dienstaufsicht
Die Polizeibehörden
Stand 2020-10-06
(1) Es führen die Dienstaufsicht über 1. die Landespolizeibehörden: das Innenministerium, 2. die Kreispolizeibehörden: die Regierungspräsidien und das Innenministerium, 3. die Ortspolizeibehörden a) in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten: die Regierungspräsidien und das Innenministerium, b) im Übrigen: die Landratsämter, die Regierungspräsidien und das Innenministerium. (2) Das Innenministerium führt die Aufsicht jeweils im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.

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