Jurafuchs
§ 115

§ 115

PolG
Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst
Der Polizeivollzugsdienst
Stand 2020-10-06
(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen: 1. die regionalen Polizeipräsidien, 2. das Polizeipräsidium Einsatz, 3. das Landeskriminalamt. (2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen: 1. die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, 2. das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei.

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