(1) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Polizeidienststellen:
1. die regionalen Polizeipräsidien,
2. das Polizeipräsidium Einsatz,
3. das Landeskriminalamt.
(2) Das Land unterhält für den Polizeivollzugsdienst folgende Einrichtungen:
1. die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg,
2. das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei.
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