(1)Der Polizeivollzugsdienst kann eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn1.bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im Sinne des § 31 Absatz 1 begehen wird,
2.deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eine Straftat im Sinne des § 31 Absatz 1 begehen wird,
3.dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erforderlich ist und die betroffene Person für die Gefahr verantwortlich ist,
4.bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person erheblich gefährden wird,
5.deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person erheblich gefährden wird, oder
6.die Person nach polizeilichen Erkenntnissen bereits eine Straftat nach § 238 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs begangen hat und bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie erneut eine Straftat nach § 238 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs zulasten derselben Person begehen wird,
um diese Person durch die Überwachung und die Datenverwendung von der Begehung der genannten Straftaten oder Rechtsgutverletzungen abzuhalten.
(2)Der Polizeivollzugsdienst kann mit Einwilligung der gefährdeten Person Daten über deren Aufenthaltsort durch ein von dieser mitzuführendes technisches Mittel automatisiert verarbeiten und mit den nach Absatz 1 erhobenen Daten automatisiert abgleichen. § 42 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Ist die gefährdete Person minderjährig, kann das technische Mittel nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
(3)Der Polizeivollzugsdienst verarbeitet mithilfe des von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung. Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten aufgrund richterlicher Anordnung zu einem Bewegungsbild verbunden werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies für die folgenden Zwecke erforderlich ist:1.zur Verhütung sowie zur Verfolgung von Straftaten oder Rechtsgutsverletzungen im Sinne des Absatzes 1,
2.zur Feststellung von Verstößen gegen Maßnahmen nach § 30a Absätze 1 und 2 sowie § 31 Absätze 1 und 2,
3.zur Vorbereitung von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach § 30a Absätze 1 und 2 sowie § 31 Absätze 1 und 2 oder zur Verlängerung von Maßnahmen nach § 30a Absätze 1 und 2, § 31 Absätze 1 und 2 sowie nach Absatz 1,
4.zur Feststellung von Verstößen gegen eine Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes,
5.zur Vorbereitung von weiteren Entscheidungen über Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz oder zur Verlängerung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz,
6.zur Verfolgung einer Straftat nach § 134,
7.zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person oder
8.zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 4 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen; die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die §§ 72 und 73 gelten entsprechend. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 4 genannten Zwecke verwendet werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist nach zwölf Monaten zu löschen. Die Sätze 1 bis 11 gelten entsprechend für die Verarbeitung von Daten, die mithilfe des technischen Mittels erhoben und gespeichert werden, das der gefährdeten Person nach Absatz 2 zur Verfügung gestellt wurde.
(4)Der Polizeivollzugsdienst kann bei den zuständigen Polizeien des Bundes und der Länder, sonstigen öffentlichen Stellen sowie anderen Stellen im Rahmen der geltenden Gesetze personenbezogene Daten über die betroffene Person erheben, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 3 erforderlich ist.
(5)Zur Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 hat die zuständige Polizeidienststelle1.Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an Strafverfolgungsbehörden und andere Polizeidienststellen weiterzugeben, wenn dies zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten oder Rechtsgutsverletzungen im Sinne des Absatzes 1 erforderlich ist,
2.Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an andere Polizeidienststellen weiterzugeben, sofern dies zur Durchsetzung von Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 4 Nummern 2 und 3 erforderlich ist,
3.Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an die zuständige Strafverfolgungsbehörde zur Verfolgung einer Straftat nach § 134 weiterzugeben,
4.Daten des Aufenthaltsortes der betroffenen Person an andere Polizeidienststellen weiterzugeben, sofern dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 erforderlich ist,
5.eingehende Systemmeldungen über Verstöße nach Absatz 3 Satz 4 Nummern 2 und 3 entgegenzunehmen und zu bewerten,
6.die Ursache einer Meldung zu ermitteln; hierzu kann die zuständige Polizeidienststelle Kontakt mit der betroffenen Person aufnehmen, sie befragen, sie auf den Verstoß hinweisen und ihr mitteilen, wie sie dessen Beendigung bewirken kann,
7.eine Überprüfung der bei der betroffenen Person vorhandenen technischen Geräte auf ihre Funktionsfähigkeit oder Manipulation und die zu der Behebung einer Funktionsbeeinträchtigung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere den Austausch der technischen Mittel oder von Teilen davon, einzuleiten,
8.Anfragen der betroffenen Person zum Umgang mit den technischen Mitteln zu beantworten.
Satz 1 Nummern 1, 2, 4, 7 und 8 gelten hinsichtlich der gefährdeten Person, der nach Absatz 2 ein technisches Mittel zur Verfügung gestellt wurde, entsprechend. Der gefährdeten Person können über das von ihr nach Absatz 2 mitgeführte technische Gerät automatisiert Daten über den Aufenthaltsort der betroffenen Person übermittelt werden, sobald die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder sie sich der gefährdeten Person annähert.
(6)Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Anordnung durch das Gericht. Die Anordnung wird nur auf Antrag erlassen. Der Antrag ist durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts schriftlich zu stellen und zu begründen. Sofern der gefährdeten Person ein technisches Mittel nach Absatz 2 zur Verfügung gestellt wird, ist dem Antrag eine Mehrfertigung der Einwilligung beizufügen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung von einer der in Satz 3 genannten Personen getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Bestätigung unverzüglich nachzuholen. Abweichend von § 132 Absatz 1 ist für die Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nummern 1 und 21.das Amtsgericht Mannheim zuständig, wenn die Polizeidienststelle, deren Leitung den Antrag nach Satz 2 stellt, ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat;
2.das Amtsgericht Stuttgart zuständig, wenn die Polizeidienststelle, deren Leitung den Antrag nach Satz 2 stellt, ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart hat.
§ 30a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. § 132 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
(7)Im Antrag sind anzugeben1.die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
3.die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Aufenthaltsvorgabe nach § 31 Absatz 1 oder ein Kontaktverbot nach § 31 Absatz 2 besteht,
4.die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Maßnahme nach § 30a Absatz 1 Satz 1 oder ein Betretungs- oder Annäherungsverbot nach § 30a Absatz 2 Satz 1 besteht,
5.die Angabe, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 3 oder 5 des Gewaltschutzgesetzes besteht,
6.die Angabe, ob die zu erhebenden Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden sollen,
(8)Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben1.die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, mit Name und Anschrift,
2.Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3.die wesentlichen Gründe.
(9)Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Beantragt die gefährdete Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, steht dies einer Verlängerung nicht entgegen. Die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummern 3 bis 6 enden, sobald eine abschließende gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird.