Jurafuchs
§ 97

§ 97

PolG
Aufsichtsbehörde für den Datenschutz
Weitere Regelungen der Datenverarbeitung
Stand 2020-10-06
Die im Landesdatenschutzgesetz bestimmte Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 20 bis 24 des Landesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.

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