Die im Landesdatenschutzgesetz bestimmte Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 ist zugleich Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die §§ 20 bis 24 des Landesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend.
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