(1)
Die Polizei kann zum Schutz einer anderen Bewohnerin oder eines anderen Bewohners eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweis) und ihr die Rückkehr dorthin untersagen (Rückkehrverbot), wenn
1.
dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist,
2.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet ist, Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise erheblich gefährden wird oder
3.
deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet ist, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person erheblich gefährden wird.
Die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, ist auf Aufforderung der Polizei hin verpflichtet, eine Anschrift oder eine bevollmächtigte Person zum Zweck der Bekanntgabe und Zustellung von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu benennen. Wird die Auskunft verweigert, kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.
(2)
Die Polizei kann einer Person, insbesondere in engen sozialen Beziehungen, zum Schutz einer gefährdeten Person verbieten, Orte zu betreten, an denen sich die gefährdete Person oder bestimmte ihr nahestehende Personen regelmäßig aufhalten werden (Betretungsverbot), Verbindung zur gefährdeten Person oder zu bestimmten ihr nahestehenden Personen auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen (Kontaktverbot) oder ein Zusammentreffen mit der gefährdeten Person oder bestimmten ihr nahestehenden Personen herbeizuführen (Annäherungsverbot), wenn
1.
dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr erforderlich ist,
2.
bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet ist, Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines überschaubaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise erheblich gefährden wird, oder
3.
deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet ist, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person erheblich gefährden wird.
Das Betretungsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zum Schutz der gefährdeten Person erforderlichen Umfang zu beschränken.
(3)
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Anordnung durch den Polizeivollzugsdienst auf höchstens vier Werktage und bei Anordnung durch die Polizeibehörde auf höchstens zwei Wochen zu befristen. Beantragt die gefährdete Person vor Ablauf der Frist Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, kann die Polizeibehörde die Frist um höchstens zwei Wochen verlängern. Die Maßnahmen enden, sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird.
(4)
Auf Antrag der Polizei kann das Gericht Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 für bis zu sechs Monate anordnen oder eine polizeiliche Anordnung auf bis zu sechs Monate verlängern. Für das Verfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass eine vorherige Anhörung unterbleibt, wenn diese den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Auf Antrag der Polizei kann das Gericht eine Anordnung nach Satz 1 verlängern, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen; jede Verlängerung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine gerichtliche Anordnung nach Satz 1 verliert ihre Wirksamkeit, sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird.
(5)
Anträge nach dem Gewaltschutzgesetz sowie hierauf erfolgte Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche oder einstweilige Anordnungen, insbesondere die angeordneten Maßnahmen, die Dauer der Maßnahmen sowie Verstöße gegen die Auflagen, teilt das Gericht der zuständigen Polizeibehörde und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich mit.
(6)
Die Polizei soll eine Person verpflichten, an einer Beratung einer geeigneten Beratungsstelle teilzunehmen, wenn das individuelle Verhalten der Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person erheblich gefährden wird und die Beratung geeignet ist, die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit zu reduzieren (Beratungsverpflichtung). Die betroffene Person hat der Polizei auf Verlangen den Nachweis über die Teilnahme unverzüglich vorzulegen. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn die gefährdete Person Schutzmaßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt hat und die betroffene Person zur Teilnahme an einem entsprechenden Beratungsangebot nach dem Gewaltschutzgesetz verpflichtet wurde. Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 kann die Polizei personenbezogene Daten der betroffenen Person auch ohne deren Einwilligung an geeignete Beratungsstellen übermitteln, damit diese ein Beratungsangebot unterbreiten können.
(7)
Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang einer Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 und § 32 Absatz 1 Nummern 3 bis 6 und die Möglichkeit, Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen.
(8)
Insbesondere im Rahmen einer an einer Risikobewertung ausgerichteten, sachverhaltsspezifischen Fallbearbeitung kann die Polizei, wenn dies in den Fällen der Absätze 1 und 2 zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der gefährdeten Person oder bestimmter ihr nahestehender Personen erforderlich ist, personenbezogene Daten an geeignete öffentliche oder nichtöffentliche Einrichtungen übermitteln, die in diesen Fällen Hilfe und Unterstützung leisten können; dies gilt nur, soweit die gefährdete Person eingewilligt hat und schutzwürdige Interessen der von der Datenübermittlung betroffenen Personen nicht überwiegen. § 42 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Polizei kann eine Einrichtung, in der die gefährdete Person oder eine bestimmte ihr nahestehende Person betreut wird, insbesondere eine Schule oder Kindertageseinrichtung, über den Bestand einer nach dieser Vorschrift getroffenen Maßnahme informieren, soweit dies zur effektiven Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist.