Jurafuchs
§ 4

§ 4

PolG
Einschränkung von Grundrechten
Maßnahmen der Polizei
Stand 2020-10-06
Durch polizeiliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt werden 1. das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), 2. die Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), 3. die Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes), 4. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes), 5. die Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), 6. die Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes), 7. das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes).

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →