(1) Die zur Dienstaufsicht oder zur Fachaufsicht zuständigen Stellen sowie die Ortspolizeibehörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit den Polizeidienststellen Weisungen erteilen. Die Polizeidienststellen haben den Weisungen Folge zu leisten.
(2) Die Polizeidienststellen sind verpflichtet, die weisungsbefugten Stellen und die Ortspolizeibehörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten. Personenbezogene Daten dürfen dabei nur unter den Voraussetzungen des § 59 Absatz 1 übermittelt werden.
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