(1) Die Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst können bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten zur Entwicklung, zum Training, zum Testen, zur Validierung und zur Beobachtung von informationstechnischen Produkten weiter verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, insbesondere, weil
1. unveränderte Daten benötigt werden oder
2. eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
Dabei ist sicherzustellen, dass diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden. Die Nachvollziehbarkeit des verwendeten Verfahrens muss sichergestellt werden, soweit dies technisch möglich ist. Eine weitere Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in § 50 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausgeschlossen.
(2) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1 an öffentliche und nichtöffentliche Stellen ist nur zulässig, wenn die empfangende Stelle nachweist, dass die Personen, die die übermittelten Daten weiter verarbeiten sollen, Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder nach dem Verpflichtungsgesetz (BGBl. I 1974, 469, 547) zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind.
(3) Die übermittelten Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
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