Jurafuchs
§ 109

§ 109

PolG
Fachaufsicht
Die Polizeibehörden
Stand 2020-10-06
Es führen die Fachaufsicht über 1. die Landespolizeibehörden: die zuständigen Ministerien, 2. die Kreispolizeibehörden: die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien, 3. die Ortspolizeibehörden a) in den Stadtkreisen und in den Großen Kreisstädten: die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien, b) im Übrigen: die Landratsämter, die Regierungspräsidien und die zuständigen Ministerien.

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