Jurafuchs
§ 64

§ 64

PolG
Begriff und Mittel des unmittelbaren Zwangs
Maßnahmen der Polizei
Stand 2020-10-06
(1) Unmittelbarer Zwang ist jede Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffengebrauch. (2) Das Innenministerium bestimmt, welche Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und welche Waffen im Polizeidienst zu verwenden sind.

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