(1) Allgemeine Polizeibehörden sind
1. die zuständigen Staatsministerien als oberste Landespolizeibehörden,
2. die Landesdirektion Sachsen als Landespolizeibehörde,
3. die Landratsämter und die Kreisfreien Städte als Kreispolizeibehörden sowie
4. die Gemeinden als Ortspolizeibehörden.
(2) Die Aufgaben der Kreis- und der Ortspolizeibehörden sind Weisungsaufgaben; das Weisungsrecht ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt.
(3) 1Besondere Polizeibehörden sind Behörden, die nicht allgemeine Polizeibehörden sind und denen in bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind. 2Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.(3) Besondere Polizeibehörden sind Behörden, die nicht allgemeine Polizeibehörden sind und denen in bestimmten Sachgebieten Aufgaben der Gefahrenabwehr übertragen worden sind. Ihr Aufbau wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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