Entschädigungspflichtiger ist die Körperschaft, deren Bediensteter die Maßnahme getroffen hat.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →Speichern← § 43 Ansprüche mittelbar Geschädigter§ 45 Rückgriff gegen den Verantwortlichen →