Jurafuchs
§ 45

§ 45

SächsPBG
Rückgriff gegen den Verantwortlichen
Entschädigung
Stand 2024-09-01
(1) Die nach § 44 entschädigungspflichtige Körperschaft kann von den Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie auf Grund des § 41 eine Entschädigung gewährt hat. (2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner.

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