(1) Die Polizeibehörden können die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeibehördlichen Maßnahme nach § 16 oder § 25 oder im Rahmen der Ersatzvornahme nach § 24 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlangt haben, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen.
(2) 1Wurde die Verwahrung einem Dritten übertragen, kann die Polizei ihn schriftlich ermächtigen, Zahlungen auf die ihm durch die Verwahrung entstandenen Kosten in Empfang zu nehmen. 2Dieser hat die Zahlungen der Polizei unverzüglich mitzuteilen.(2) Wurde die Verwahrung einem Dritten übertragen, kann die Polizei ihn schriftlich ermächtigen, Zahlungen auf die ihm durch die Verwahrung entstandenen Kosten in Empfang zu nehmen. Dieser hat die Zahlungen der Polizei unverzüglich mitzuteilen.
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