(1) Es führen die Fachaufsicht über
1. die Landespolizeibehörde: die zuständigen Staatsministerien,
2. die Kreispolizeibehörden: die Landesdirektion Sachsen und
3. die Ortspolizeibehörden
a)
b)
(2) Das Staatsministerium des Innern führt die Dienstaufsicht über die Landesdirektion Sachsen im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Staatsministerium.
(3) Leistet eine allgemeine Polizeibehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, kann an Stelle dieser Behörde die zur Fachaufsicht zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4) Die allgemeinen Polizeibehörden sind verpflichtet, die weisungsbefugten Behörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.
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