(1) Polizeiverordnungen müssen
1. im Eingang auf die gesetzliche Vorschrift Bezug nehmen, die zu ihrem Erlass ermächtigt,
2. die Polizeibehörde bezeichnen, die die Polizeiverordnung erlassen hat, und
3. den örtlichen Geltungsbereich angeben.
(2) Polizeiverordnungen sollen
1. eine Überschrift tragen, die ihren Inhalt kennzeichnet,
2. in der Überschrift als „Polizeiverordnung“ bezeichnet sein und
3. das Datum bezeichnen, an dem die Polizeiverordnung in Kraft tritt.
(3) Die Geltungsdauer von Polizeiverordnungen darf zehn Jahre nicht überschreiten.
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