(1) Die Polizeibehörden können die Identität einer Person feststellen, soweit dies
1. zur Abwehr einer Gefahr oder
2. zum Schutz privater Rechte
erforderlich ist.
(2) 1Die Polizeibehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie können(2) Die Polizeibehörden können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können
1. den Betroffenen anhalten,
2. den Betroffenen nach seinen Personalien befragen,
3. verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt,
4. den Betroffenen und von ihm mitgeführte Sachen nach Gegenständen durchsuchen, die zur Identitätsfeststellung dienen können, oder
5. den Betroffenen festhalten.
3Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 und 5 dürfen nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben unrichtig sind. Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 und 5 dürfen nur getroffen werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Angaben unrichtig sind.
(3) Die Polizeibehörden können verlangen, dass ein Berechtigungsschein vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn der Betroffene auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
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