Jurafuchs
§ 31

§ 31

SächsPBG
Zuwiderhandeln gegen Einzelanordnungen
Einzelmaßnahmen, Videoüberwachung
Stand 2024-09-01
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Platzverweisung zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Ortspolizeibehörden.

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