(1) Die Polizeibehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit die Befugnisse nicht besonders geregelt sind.
(2) 1Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. 2Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden Regelungen enthalten, treffen die Polizeibehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.(2) Zur Erfüllung von nach anderen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit diese Rechtsvorschriften keine Befugnisse regeln oder keine abschließenden Regelungen enthalten, treffen die Polizeibehörden die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach diesem Gesetz.
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