Jurafuchs
§ 17

§ 17

SächsPBG
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2024-09-01
(1) Die Polizeibehörden können Maßnahmen gegen andere Personen als die Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 richten, wenn 1. eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist, 2. Maßnahmen gegen die Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen, 3. die Polizeibehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren kann und 4. die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können. (2) Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

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