(1) Ein Schaden, den jemand durch Maßnahmen der Polizeibehörden erleidet, ist zu ersetzen, wenn er
1. in Folge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 17 oder
2. durch rechtswidrige Maßnahmen
entstanden ist.
(2) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Polizeibehörde bei der Erfüllung der polizeibehördlichen Aufgabe mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 besteht kein Ersatzanspruch, soweit die erforderliche Maßnahme zum Schutz der Person oder des Vermögens des Geschädigten getroffen worden ist.
(4) Soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen der Polizeibehörden in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, finden diese Anwendung.
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