(1)Der Soldat muss in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit sagen.(2)Eine Meldung darf nur gefordert werden, wenn der Dienst dies rechtfertigt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 Kameradschaft§ 14 Verschwiegenheit →