Jurafuchs

§ 58b

SG
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung
Stand 2026-06-30
(1)
Freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich verpflichtet, mindestens sechs und längstens elf Monate Wehrdienst zu leisten.
(2)
Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.
(3)
Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

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