Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reservewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistengesetz geregelt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement →