Jurafuchs

§ 58f

SG
Status
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung
Stand 2026-06-30
Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

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