Jurafuchs

§ 58c

SG
Verwendung und Löschung von Daten bei der Übersendung von Informationsmaterial
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement; Datenverarbeitung
Stand 2026-06-30
(1)
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Absatz 2 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Kalenderjahr volljährig werden:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
gegenwärtige Anschrift.
(2)
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.
(3)
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Übermittlung der Daten zu löschen.

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