Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.
§ 52
SGWiederaufnahme des Verfahrens
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
Stand 2026-06-30