Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.
§ 90
SGOrganisationsgesetz
Sonderregelungen, Bußgeld-, Übergangs- und Schlussvorschriften
Stand 2026-06-30