Der Soldat ist auf dienstliche Anordnung verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen. Die zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.
§ 18
SGGemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
Pflichten und Rechte der Soldaten
Stand 2026-06-30