Die Dienstleistungen enden1.durch Entlassung (§ 75),2.durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder3.durch Ausschluss (§ 76).Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 73 Heranziehung von gedienten Dienstleistungspflichtigen§ 75 Entlassung aus den Dienstleistungen →