Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 33 Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht§ 35 Beteiligungsrechte der Soldaten →